ASV-Indikationen: Rheumatologische Erkrankungen – Erwachsene

Informationen

Ab sofort können Krankenhausärzte und niedergelassene Ärzte ein interdisziplinäres Team bilden und sich für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen für die ASV anmelden.

Die Aufnahme der Patientinnen und Patienten in die ASV kann auch aufgrund einer Verdachtsdiagnose erfolgen. Die Überweisung setzt aber eine medizinische Begründung durch den überweisenden Vertragsarzt voraus.

Für Erwachsene (Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) erfolgt die Teamleitung durch einen Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.

a) Teamleitung

  • Innere Medizin und Rheumatologie

b) Kernteam

  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie

Die Voraussetzung zur Beteiligung des Fachgebietes „Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädischer Rheumatologie“ im ASV-Team entfällt, wenn in dem für die ambulante Versorgung relevanten Einzugsbereich

  • kein geeigneter Kooperationspartner vorhanden ist oder
  • dort trotz ernsthaften Bemühens innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 2 Monaten keine zur Kooperation bereite geeignete Fachärztin oder kein zur Kooperation bereiter geeigneter Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzweiterbildung orthopädische Rheumatologie zu finden ist.

Zusätzlich können noch weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit der Facharzt-bezeichnung Innere Medizin und Rheumatologie als Kernteammitglieder benannt werden.

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

  • Augenheilkunde
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Humangenetik, nur im Zusammenhang mit Untersuchungen zur genetischen Bestätigung bei klinischem Verdacht auf Mittelmeerfieber
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
  • Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Pathologie
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut
  • Radiologie
  • Urologie

Anzeigeformular

Ausfüllen

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

Anzeigeformular: Rheumatologische Erkrankungen – Erwachsene (WORD-Datei)

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigeformularen zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe.


 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15.06.2023 die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) durch die Einfügung eines neuen § 4a und eines neuen Anhangs zu § 4a der ASV-Richtlinie (ASV-RL) geändert. Dieser Beschluss wurde am 28.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 28.11.2023 B 1) und ist am 01.03.2024 in Kraft getreten.
 
Die Neuregelung ist auf alle Ärzte und Institutionen anwendbar, die bis zum 29.02.2024 noch nicht ASV-berechtigt waren.
 
Die Neuregelung sieht vor, dass die entsprechende Anwendung der Qualitätssicherungsvereinbarungen durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ ersetzt wird. Für folgende Leistungen wurden im Anhang zu § 4a ASV-RL bereits leistungsspezifische Qualitätsanforderungen festgelegt:
  

  1. Langzeit-EKG
  2. Strahlendiagnostik und -therapie:
    1. allgemeine Röntgendiagnostik
    2. Computertomographie
    3. Knochendichtemessung
    4. Strahlentherapie
    5. Nuklearmedizin
  3. Koloskopie