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Mindestmengenregelung bei gynäkologischen Tumoren geändert

(12.10.17) Mit der am 10. August 2016 in Kraft getretenen Anlage für gynäkologische Tumoren wurden nach dem Wortlaut der Regelung, Patientinnen und Patienten mit bestimmten Diagnosen bei den einzubeziehenden Mindestmengen nicht berücksichtigt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat mit seinem Beschluss vom 20. Juli 2017 (in Kraft getreten am 11. Oktober 2017) die Anlage dahingehend geändert, dass alle von der jeweiligen erkrankungsspezifischen Regelung umfassten Diagnosen berücksichtigungsfähig sind.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL