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Neue Abrechnungsziffern bei Transition von Rheumapatienten
(01.02.2019) Zwei neue Gebührenordnungsziffern sieht das EBM-Kapitel 50 ab 1. Januar 2019 für die ASV vor. Das Kapitel wurde um den Abschnitt 50.4 erweitert.
Die bislang bei Transition von ASV-Ärzten angegebene Pseudoziffern 88511 wird nun von den neuen (GOP) 50400 und 50401 ersetzt.
Die GOP 50400 sind von Kinder-Rheumatologen abrechenbar, wenn sie Patienten aus ihrem ASV-Team in die Erwachsenenversorgung überleiten.
Die GOP 50401 sind von Rheumatologen abzurechnen, die Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr in ihr ASV-Team übernehmen.
Beide Gebührennummern sind von den Ärzten des Kernteams bis zu fünfmal in vier Quartalen je angefangene zehn Minuten abrechenbar. Sie werden wie alle ASV-Leistungen extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung vergütet.