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Neuerung zum Medikationsplan für ASV-Patienten

(01.02.2019) Seit dem 1. Januar können zwei neue Ziffern für das Ausstellen und Aktualisieren des Medikationsplanes in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abgerechnet werden. Die Leistungen wurden in den EBM-Abschnitt 51.2 aufgenommen. Danach ist die (GOP) 51020 von Ärzten einmal in vier Quartalen abrechenbar, wenn ein Medikationsplan in der ASV ausgestellt wird.

Die (GOP) 51021 ist einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung.
Die Pseudoziffer 88514, die bislang von ASV-Ärzten abgerechnet wurden, entfällt.