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Änderung der ASV-Richtlinie (ASV-RL) u.a. Telemedizin und gynäkologische Tumoren

Der Leistungsumfang in der ASV wird anhand des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in den sogenannten Appendizes festgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt einmal jährlich alle Appendizes an den aktualisierten einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an und hat dieses Jahr darüber hinaus weitere Änderungen an der ASV-RL vorgenommen:

  • Allgemeiner Regelungsteil:
     
    Zukünftig können in der ASV telemedizinische Leistungen z.B. Videosprechstunden erbracht werden, die jedoch nicht von den erweiterten Landesausschüssen an eine Voraussetzung für die Teilnahme von Leistungserbringern an der ASV gemacht werden sollen.
  • Anlage gynäkologische Tumoren:
     
    Neu ist hier, dass für Gynäkologen ohne Schwerpunkt „gynäkologische Onkologie“ die dennoch über eine große Erfahrung in der Diagnostik und Behandlung dieser Tumoren verfügen, Ausnahmeregelungen geschaffen wurden.
  • Neue Leistung im „Abschnitt 2“ für Strahlentherapeuten:
     
    Die „Beobachtung und Betreuung bei (Radio-)Chemotherapie können zukünftig von Strahlentherapeuten in der ASV abgerechnet werden.

Die Beschlüsse zur Änderung der ASV-RL werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.