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Information für Krankenhäuser mit „ALT-Bestimmung § 116b SGB V“

Der im Jahr 2004 eingeführte § 116b SGB V (alte Fassung) ermöglichte Kliniken, Patientinnen und Patienten mit komplexen Krankheitsbildern bestimmte ambulante Leistungen anzubieten.

Seit 01.01.2012 wurde der ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ausgedehnt.

Die Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden seitdem nach und nach von Angeboten der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgelöst.

Die Bescheide, die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 01.Januar 2012 für die bisherige ABK-RL erteilt wurden gelten zunächst weiter. Sie werden unwirksam, sobald das Krankenhaus für die Behandlung der entsprechenden Krankheit zur Teilnahme an der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) berechtigt sind.

Wurde kein Antrag beim Erweiterten Landesausschuss für eine weitere Teilnahme an der ASV eingereicht, enden die Berechtigungen – ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden – spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Bitte reichen Sie daher rechtzeitig ein entsprechendes Anzeigeverfahren ein, um die weitere Berechtigung zur Erbringung und Abrechnung Ihrer Leistungen sicherzustellen.

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