ASV-Indikationen: Marfan-Syndrom
Informationen
Der G-BA hat eine weitere Indikation für die ASV konkretisiert. Seit Juli 2015 können Menschen, die am Marfan-Syndrom erkrankt sind, von der neuen Versorgungsform profitieren. Das Marfan-Syndrom ist eine genetisch bedingte Bindegewebserkrankung, die verschiedene Organe betreffen kann, insbesondere die Hauptschlagader, das Herz und das Skelettsystem.
In seinem Beschluss legt der G-BA
- die Diagnostik
- den Behandlungsumfang sowie
- personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen
an niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser fest, die an der ASV teilnehmen wollen. So soll ein Behandlungsteam, das sich aus einer Teamleitung (Herzchirurgie oder Innere Medizin und Kardiologie beziehungsweise Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie), einem Kernteam und bei medizinischer Notwendigkeit weiteren Fachärzten zusammensetzt, die Versorgung übernehmen.
Darüber hinaus enthält die Konkretisierung Vorgaben für die Überweisung und die Mindestmengen. Bei Marfan-Syndrom liegt die vorgegebene Mindestmenge bei 50 Patienten mit Verdachts- oder gesicherter Diagnose im Jahr. In den zwölf Monaten vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss muss das Kernteam mindestens 25 Patienten mit Marfan-Syndrom behandelt haben.
Teilnahmebedingungen
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Marfan-Syndrom erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
- Herzchirurgie oder
- Innere Medizin und Kardiologie oder
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ eine Fachärztin oder ein Facharzt Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie benannt werden.
b) Kernteam
- Herzchirurgie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Schwerpunktbezeichnung verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.
- Augenheilkunde
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Gefäßchirurgie
- Humangenetik
- Innere Medizin und Pneumologie
- Laboratoriumsmedizin
- Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Ärztliche Psychotherapeutin/Ärztlicher Psychotherapeut
- Radiologie
- eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie
- eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Anzeigeformular
Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.
Änderungen in den Anzeigeformularen
Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigenvordrucken zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe: