ASV-Indikationen: Pulmonale Hypertonie

Informationen

Versicherte mit Lungenhochdruck können jetzt von der ASV profitieren. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. Dezember 2015 trat am 1. Juni 2016 in Kraft.

Die pulmonale Hypertonie ist gekennzeichnet durch eine Erhöhung des Blutdrucks in den arteriellen Blutgefäßen der Lunge. Die Druckerhöhung kann Folge einer Erkrankung der Lungengefäße sein oder durch eine Lungen- oder Herzerkrankung entstehen.

Mit dem Beschluss veröffentlicht der G-BA konkrete Vorgaben für die

  • Diagnostik
  • Behandlung und
  • Beratung

der Patienten. 

Darüber hinaus werden Anforderungen an die Qualität der Strukturen und Prozesse definiert.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung Paragraf 116b SGB V: Anlage 2 – Buchstabe l pulmonale Hypertonie

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
 
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)
 

a) Teamleitung
  • Innere Medizin und Kardiologie oder
  • Innere Medizin und Pneumologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie benannt werden.
 
b) Kernteam
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie zu benennen.
  •  Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem genannten Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

  • Humangenetik
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Nuklearmedizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Ärztliche Psychotherapeutin/Ärztlicher Psychotherapeut
  • Radiologie

Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann zusätzlich eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie oder Kinder- und Jugend-Rheumatologie oder eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut als Teammitglied benannt werden.

Anzeigeformular

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

Anzeigeformular: Pulmonale Hypertonie (WORD-Datei)

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigenvordrucken zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe: