ASV-Indikationen: Tuberkulose oder atypische Mykobakteriose

Informationen

Seit April 2014 können sich Ärzte und Kliniken für die ASV von Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose anmelden.

Die konkreten Vorgaben für

  • Diagnostik
  • Behandlung und
  • Beratung

solcher Patienten sowie die personellen, sachlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vertragsärzte und Krankenhäuser hat der G-BA festgelegt. Danach muss das ASV-Kernteam, das Tuberkulose-Patienten behandeln will, aus einem Lungenfacharzt, einem Internisten mit Zusatzweiterbildung Infektiologie, einem Facharzt für Mikrobiologie sowie - sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden - zusätzlich aus einem Kinderarzt bestehen.

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung Paragraf 116b SGB V: Anlage 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose

Teilnahmebedingungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose/atypischer Mykobakteriose erfolgt durch ein Interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
 
Die nachfolgend verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ASV-RL)

a) Teamleitung  

  • Innere Medizin und Pneumologie oder
  • Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie
 Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann alternativ eine Fachärztin oder ein Facharzt Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie benannt werden.
 
b) Kernteam 
  • Sofern Teamleitung Innere Medizin und Pneumologie:
                        -Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder
                        -Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
 
  • Sofern Teamleitung Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie:
                       -Innere Medizin und Pneumologie

Zusätzlich können noch weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit der Facharztbezeichnung Innere Medizin und Pneumologie, sowie Innere Medizin mit Zusatz-Weiterbildung Infektiologie oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie als Kernteammitglieder benannt werden
Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie zu benennen.
Falls keine Fachärztin oder kein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der genannten Zusatz-Weiterbildung verfügbar ist, ist eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zu benennen.  

c) Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte 
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Urologie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Neurologie
  • Pathologie
  • Laboratoriumsmedizin
  • Radiologie
 Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, können zusätzlich benannt werden:
          -eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder-und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie oder
          -eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und dem Schwerpunkt Neuropädia­trie
       

 

Anzeigeformular

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser, die an der ASV in Bayern teilnehmen möchten, reichen beim eLA entsprechende Anzeigen ein. Die Anzeigeformulare, die die Bayerische Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gemeinsam mit den Krankenkassen im Freistaat Bayern entwickelt haben, dienen zur Abfrage der Anforderungen und Voraussetzungen für die ASV.

Anzeigeformular: Tuberkulose und atypische Mykobakteriose (WORD-Datei)

Änderungen in den Anzeigeformularen

News

Um inhaltliche Änderungen in den vom Erweiterten Landesausschuss in Bayern zur Verfügung gestellten Anzeigeformularen zukünftig schnell und unkompliziert erkennen zu können, finden Sie hier Tipps zur Vereinfachung der Abläufe.



Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21.03.2024:

Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschall: Der Anwendungsbereich 8.3 (GOP 33044) wurde gestrichen