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Einschränkung auf schwere Verlaufsformen entfällt
(17.11.2015) Mit der Neuregelung im Paragraf 116b SGB V entfällt für onkologische und rheumatologische Erkrankungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) die bisherige Einschränkung auf schwere Verlaufsformen.
Die Anpassungen sind durch das im Sommer 2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) notwendig geworden. Nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat die Aufhebung der Eingrenzung auf die schweren Verlaufsformen unter anderem Auswirkungen auf die Festlegung der Überweisungsdauer, die Höhe der Mindestmengen und die Definition des Behandlungsumfangs.