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Neue Abrechnungsziffern bei Transition von Rheumapatientinnen und Rheumapatienten
(01.02.2019) Zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) sieht der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) Kapitel 50 ab 1. Januar 2019 für die Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) vor. Das Kapitel wurde um den Abschnitt 50.4 erweitert.
Die bislang bei Transition von ASV-Fachärztinnen und Fachärzten angegebene Pseudoziffern 88511 wird nun von den neuen (GOP) 50400 und 50401 ersetzt.
Die GOP 50400 sind von Kinder-Rheumatologinnen und Kinder-Rheumatologen abrechenbar, wenn sie Patientinnen und Patienten aus ihrem ASV-Team in die Erwachsenenversorgung überleiten. Die GOP 50401 sind von Rheumatologinnen und Rheumatologen abzurechnen, die Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr in ihr ASV-Team übernehmen.
Beide Gebührennummern sind von den Fachärztinnen und Fachärzten des Kernteams bis zu fünfmal in vier Quartalen je angefangene zehn Minuten abrechenbar. Sie werden wie alle ASV-Leistungen extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung vergütet.