Beschluss zu den Hauttumoren in Kraft getreten

Beschluss zu den Hauttumoren in Kraft getreten

14.05.2019

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde dem Bundesministerium zur Prüfung vorgelegt und ist nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 11.05.2019 in Kraft getreten.

Die Hauttumoren gehören zu den Erkrankungen, für die der G-BA bereits eine Anlage in der Richtlinie zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL) erarbeitet hatte. Diese Regelungen waren Ausgangspunkt für die Beratung der nun beschlossenen Regelungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Für die bestehenden Angebote von Krankenhäusern gemäß den ABK-RL greift eine Übergangsregelung, wonach die erteilten Bescheide spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten einer entsprechenden ASV-Regelung unwirksam werden. Im Falle der Hauttumoren am 11.05.2022.

Leistungen in der ASV werden extrabudgetär und zu festen Preisen vergütet. Den konkreten Leistungsumfang finden Sie im Appendix; im Abschnitt 1 die Gebührenordnungspositionen (GOP) die im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) stehen und im Abschnitt 2 neue Leistungen und Untersuchungsmethoden, die noch nicht im Bestandteil des EBM sind und nur im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen.  

Für die Hauttumoren umfasst der Abschnitt 2 unter anderem die Positronenemissionstomographie (Pseudoziffer 88500) für definierte Indikationen sowie die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans (Pseudoziffer 88514). Außerdem werden einige tumorspezifische Leistungen analog zu den Pauschalen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) vergütet. Ein Beispiel ist die Durchführung der zytostatischen Tumortherapie