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Anpassung der Anzeigenvordrucke an die leistungsspezifischen Qualitätsanforderungen (LQ) nach § 4a ASV-RL

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 15.06.2023 die Qualitätsanforderungen für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) durch die Einfügung eines neuen § 4a und eines neuen Anhangs zu § 4a der ASV-Richtlinie (ASV-RL) geändert. Dieser Beschluss wurde am 28.11.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 28.11.2023 B 1) und ist am 01.03.2024 in Kraft getreten. 
 
Die Neuregelung ist auf alle Ärzte und Institutionen anwendbar, die bis zum 29.02.2024 noch nicht ASV-berechtigt waren. Die entsprechende Anwendung der Qualitätssicherungsvereinbarungen wird durch „leistungsspezifische Qualitätsanforderungen“ ersetzt.
 
Für folgende Leistungen wurden im Anhang zu § 4a ASV-RL bereits leistungsspezifische Qualitätsanforderungen festgelegt:
 
  1. Langzeit-EKG
  2. Strahlendiagnostik und -therapie:
    1. allgemeine Röntgendiagnostik
    2. Computertomographie
    3. Knochendichtemessung
    4. Strahlentherapie
    5. Nuklearmedizin
  3. Koloskopie
 
Weitere Details können Sie den entsprechenden leistungsspezifischen Qualitätsanforderungen nach
§ 4 a ASV-Richtlinie entnehmen.
 
  • Die angepassten Anzeigenvordrucke können ab sofort heruntergeladen werden.