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Angeborene Skelettsystemfehlbildungen - Beschluss des G-BA in Kraft getreten
08.06.2026
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) um eine weitere Erkrankung erweitert und hierfür die entsprechenden Anforderungen festgelegt. Das neue ASV-Angebot richtet sich an Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen – einer Gruppe seltener und häufig komplex verlaufender Erkrankungen, die mit strukturellen Veränderungen des Skeletts, funktionellen Einschränkungen und teils progredienten Verläufen einhergehen und eine spezialisierte, interdisziplinäre sowie langfristig angelegte Behandlung erfordern.Durch die Aufnahme in die ASV erhalten Betroffene Zugang zu hochspezialisierten, interdisziplinär arbeitenden Teams. Diese bestehen aus niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten verschiedener Disziplinen sowie Kliniken, die eng zusammenarbeiten und ihre Expertise bündeln. Gerade bei angeborenen Skelettsystemfehlbildungen, die häufig mit komplexen strukturellen Veränderungen, funktionellen Einschränkungen und teils langfristigen Krankheitsverläufen einhergehen, stellt diese sektorenübergreifende Zusammenarbeit einen wesentlichen Vorteil dar. Eine zentrale Rolle spielt dabei insbesondere die koordinierte Diagnostik und Therapie unter Einbindung verschiedener Fachrichtungen wie beispielsweise Orthopädie, Endokrinologie oder Rheumatologie sowie das Management möglicher Komplikationen und Begleiterkrankungen.
Ziel der ASV ist es, die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit komplexen, seltenen oder schwer therapierbaren Erkrankungen qualitativ zu verbessern und besser zu koordinieren. Durch klar definierte Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer, an die apparative Ausstattung sowie an organisatorische Abläufe wird ein hoher Versorgungsstandard gewährleistet.
Die konkreten Vorgaben zur Diagnostik, Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettsystemfehlbildungen innerhalb der ASV hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der neuen Anlage 2p zur ASV-Richtlinie festgelegt. Diese enthält unter anderem Regelungen zur Zusammensetzung der Behandlungsteams, zu den einzubeziehenden Fachrichtungen sowie zu spezifischen Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen.
Der entsprechende Beschluss ist am 21. Mai 2026 in Kraft getreten und schafft damit die Grundlage für eine strukturierte und qualitativ hochwertige Versorgung dieser Patientengruppe.
Die dafür erforderlichen Anzeigenvordrucke stehen auf der Website des erweiterten Landesausschusses in Bayern zur Verfügung.